Planfeststellungsrecht

Raumbedeutsame Großvorhaben erfordern wegen des notwendigen Ausgleichs einer Vielzahl öffentlicher und privater Interessen einen gestalterischen Einfluss des Staates, der in Form von einer Planentscheidung ausgeübt wird. Als Instrument hält das Fachplanungsrecht und das Verwaltungsverfahrensrecht das Instrument der Planfeststellung vor. Im Mittelpunkt steht hierbei der Planfeststellungsbeschluss bzw. die Plangenehmigung, sofern Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden. Panfeststellungsbedürftig sind u.a. Verkehrswege, etwa Bundesfernstraßen nach dem Bundesfernstraßengesetz (BFStrG), Schienenwege von Eisenbahnen nach dem Allgemeinen Eisbahngesetz (AEG), der Ausbau und Neubau von Bundeswasserstraßen (BWaStrG) oder von Flughäfen nach dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG), die Errichtung und der Betrieb von Abfalldeponien nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG), bestimmte wasserrechtliche Maßnahmen nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
Gappmayer & Partner vertreten Vorhabenträger (Anlagennutzer) und Planfeststellungsbehörden in allen Verfahrensstadien. Wir unterstützen Sie bereits bei der Planerstellung, beim sog. Scoping im Rahmen einer durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfung sowie bei der Einholung der erforderlichen Gutachten.
Sie sind Eigentümer und befürchten Einschnitte, wie Eigentums- oder Qualitätsverlust durch schädliche Umwelteinwirkungen? Gappmayer & Partner berät und vertritt Sie als Betroffener im Planfeststellungsverfahren. Rufen Sie uns hierzu gerne an oder schreiben Sie uns ein Email.
